Wer in Österreich gemeinsam mit Nachbarn oder lokalen Unternehmen Strom erzeugen und teilen möchte, hat dafür seit einigen Jahren einen klaren rechtlichen Rahmen. Energiegemeinschaften sind keine Utopie mehr, sondern ein konkretes Instrument der Energiepolitik. Rund 1.300 solcher Gemeinschaften waren laut Regulierungsbehörde E-Control bereits Ende 2023 aktiv gemeldet, mit stark steigender Tendenz. Dahinter stecken Hauseigentümer, Wohnhausanlagen, Gewerbebetriebe und Gemeinden, die überschüssigen Solarstrom nicht ins Netz verkaufen, sondern intern verteilen wollen.
Drei Modelle, eine Idee
Das österreichische Recht kennt drei Grundformen: die Erneuerbare-Energie-Gemeinschaft (EEG), die Bürgerenergiegemeinschaft (BEG) und die Gemeinschaftliche Erzeugungsanlage (GEA). Sie unterscheiden sich vor allem im geografischen Radius und in der erlaubten Energieform.
- EEG: Strom aus erneuerbaren Quellen, Netzebene 3 bis 7, Mitglieder müssen im selben Netzbereich liegen
- BEG: Alle Energieträger erlaubt, Übertragungsnetz möglich, aber kein primärer Erwerbszweck
- GEA: Gebäudeinterne Lösung ohne eigenes Netzkonto, vor allem für Mehrparteienhäuser relevant
Die gesetzliche Grundlage für EEG und BEG liefert das Erneuerbaren-Ausbau-Gesetz (EAG), das 2021 in Kraft trat und die europäische Erneuerbare-Energien-Richtlinie (RED II) in nationales Recht umsetzte. Die Umsetzung verlief jedoch schleppend: Wesentliche Durchführungsverordnungen fehlten zunächst, was viele Projekte verzögerte.
Wie die Abrechnung funktioniert
Das Kernprinzip ist einfach: Eine Photovoltaikanlage erzeugt Strom, der Überschuss wird nicht ins allgemeine Netz eingespeist, sondern unter den Mitgliedern der Gemeinschaft aufgeteilt. Die Zählung übernimmt der Netzbetreiber über Viertelstundenwerte. Jedes Mitglied behält seinen regulären Netzanschluss und zahlt weiterhin Netzgebühren, bekommt aber den gemeinschaftlich erzeugten Anteil zu einem intern vereinbarten Preis gutgeschrieben, der unter dem Haushaltsstrompreis liegt.
Konkret bedeutet das: Liegt der Marktpreis für eingespeisten Strom bei 7 Cent pro Kilowattstunde und der Haushaltsstrompreis bei 25 Cent, kann die Gemeinschaft den intern geteilten Strom beispielsweise für 12 bis 15 Cent abrechnen. Beide Seiten, Erzeuger und Verbraucher, profitieren gegenüber dem klassischen Modell. Zusätzlich entfällt für den intern verteilten Anteil die Elektrizitätsabgabe, was einen weiteren Kostenvorteil von 1,5 Cent pro Kilowattstunde bedeutet.
Regionale Unterschiede und der Stand in einzelnen Bundesländern
Die Rahmenbedingungen gelten bundesweit, die praktische Umsetzung hängt aber stark vom jeweiligen Netzbetreiber und von der Verwaltungspraxis der Bundesländer ab. Besonders aktiv zeigte sich zuletzt die Steiermark: Wie die Entwicklung in der Steiermark verlief und welche Übergänge durch das neue ElWG ausgelöst wurden, ist für viele Projektinitiatoren ein wichtiges Orientierungsthema. Das Bundesland hatte früh eigene Förderlinien für Machbarkeitsstudien aufgelegt und kooperiert mit lokalen Netzbetreibern, um den Anmeldeprozess zu vereinfachen.
In Niederösterreich und Oberösterreich sind vor allem ländliche Gemeinden als Initiatoren aktiv, während in Wien das Modell der Gemeinschaftlichen Erzeugungsanlage im Mehrparteienhausbau dominiert. Vorarlberg hat bereits mehrere EEG mit kommunaler Beteiligung in Betrieb.
Was das ElWG ändert
Mit dem Elektrizitätswirtschaftsgesetz (ElWG), das 2024 in Kraft trat, wurden die Regelungen für Energiegemeinschaften überarbeitet. Zentral ist die Zusammenführung von EEG und BEG unter einem angepassten Dach sowie neue Anforderungen an Messkonzepte und Datenaustausch. Bestehende Gemeinschaften, die unter dem alten EAG-Regime registriert wurden, müssen in vielen Fällen ihre Verträge und Satzungen anpassen.
Für neue Gründungen vereinfacht das ElWG einige Schritte: Die Mindestanforderungen an die Rechtsform sind flexibler, auch Personengesellschaften kommen leichter in Frage. Gleichzeitig steigen die Anforderungen an Transparenz und Datenschutz, was kleinere Initiativen vor administrativen Herausforderungen stellt.
Typische Stolpersteine in der Praxis
Energiegemeinschaften scheitern selten an der Technik, häufiger an organisatorischen und rechtlichen Detailfragen. Zu den häufigsten Problemen gehören:
- Unklare Zuständigkeiten bei der Netzanmeldung und lange Wartezeiten bei Netzbetreibern
- Fehlende oder fehlerhafte Zählerinfrastruktur für Viertelstundenauflösung (Smart Meter)
- Uneinigkeit unter Mitgliedern über Verteilschlüssel und Tarife
- Steuerrechtliche Fragen, insbesondere bei gewerblich tätigen Mitgliedern
- Haftungsfragen bei Anlagenstörungen
Für die steuerrechtliche Einordnung empfiehlt sich ein Blick auf die Hinweise des Bundesministeriums für Finanzen, das Leitlinien zur umsatzsteuerlichen Behandlung von Energiegemeinschaften veröffentlicht hat. Die Kernaussage: Wer Strom innerhalb einer EEG verteilt und dabei kein primäres Erwerbsziel verfolgt, unterliegt grundsätzlich keiner Umsatzsteuerpflicht, solange bestimmte Schwellenwerte nicht überschritten werden.
Was Interessierte vor der Gründung klären sollten
Der Aufwand für eine Gründung ist überschaubar, wenn die Vorarbeit stimmt. Wer eine Energiegemeinschaft initiieren will, sollte folgende Punkte vorab konkret durcharbeiten:
- Ist ausreichend Dachfläche oder eine andere Erzeugungskapazität vorhanden, und wem gehört sie?
- Liegen alle potenziellen Mitglieder im selben Netzbereich des lokalen Verteilnetzbetreibers?
- Sind Smart Meter bei allen Teilnehmern installiert oder steht die Installation bevor?
- Welche Rechtsform eignet sich: Verein, GmbH, Genossenschaft oder einfache Gesellschaft?
Die E-Control, die österreichische Regulierungsbehörde für Energie, stellt öffentlich zugängliche Leitfäden und eine Checkliste für Gründungsschritte bereit. Dieser erste Anlaufpunkt spart erfahrungsgemäß mehrere Beratungsstunden.
Energiegemeinschaften sind kein Selbstläufer, aber sie funktionieren. Wo Mitglieder mit realistischen Erwartungen und klaren Vereinbarungen starten, entstehen Modelle, die nach ein bis zwei Jahren ohne größeren Verwaltungsaufwand laufen. Der wichtigste Erfolgsfaktor ist nicht die Technik, sondern das gegenseitige Vertrauen unter den Beteiligten und eine Satzung, die auch Konflikte regelt, bevor sie entstehen.