Energiegenossenschaft gründen: Rechtsform & Pflichten

Alisa

4. August 2026

Energiegenossenschaft gründen: Rechtsform & Pflichten

Rund 1.000 Energiegenossenschaften sind in Deutschland aktiv, viele davon betreiben Photovoltaikanlagen auf Gemeindedächern oder Bürgerwindparks mit zweistelliger Megawatt-Leistung. Wer selbst eine solche Struktur aufbauen will, stößt schnell auf eine Reihe rechtlicher Pflichten, die sich aus dem Genossenschaftsgesetz (GenG) ergeben. Wer diese Pflichten unterschätzt, riskiert Bußgelder, Registerprobleme oder sogar die Auflösung der Genossenschaft durch das zuständige Gericht.

Warum die eingetragene Genossenschaft die richtige Rechtsform ist

Für gemeinschaftliche Energieprojekte kommt fast immer die eingetragene Genossenschaft (eG) in Frage. Der entscheidende Unterschied zur GmbH oder GbR liegt in der variablen Mitgliederzahl: Mitglieder können jederzeit beitreten oder austreten, ohne dass die Satzung geändert werden muss. Das passt zu Projekten, die Schritt für Schritt mehr Bürger einbeziehen wollen.

Hinzu kommt die beschränkte Haftung. Sofern die Satzung keine Nachschusspflicht vorsieht, haftet jedes Mitglied nur mit seinem eingezahlten Geschäftsguthaben. Bei einem typischen Geschäftsanteil von 500 Euro ist das Privatvermögen der Mitglieder also grundsätzlich geschützt. Alternativen wie die Gesellschaft bürgerlichen Rechts scheiden für größere Vorhaben schon deshalb aus, weil jeder Gesellschafter persönlich und unbeschränkt haftet.

Gründungsschritte und Mindestanforderungen

Eine Genossenschaft braucht mindestens drei Gründungsmitglieder. Diese beschließen in einer Gründungsversammlung die Satzung und wählen Vorstand sowie Aufsichtsrat. Drei Personen reichen dabei nur für kleinere Strukturen: Ab sieben Mitgliedern ist ein dreiköpfiger Aufsichtsrat Pflicht, bei weniger als 20 Mitgliedern kann die Generalversammlung die Aufgaben des Aufsichtsrats übernehmen.

Die Satzung muss nach Paragraf 6 GenG mindestens folgende Punkte regeln:

  • Firma und Sitz der Genossenschaft
  • Gegenstand des Unternehmens
  • Höhe des Geschäftsanteils und der Einzahlungspflichten
  • Regelungen zu Kündigung und Ausschluss von Mitgliedern
  • Regelungen zur Aufstellung und Feststellung des Jahresabschlusses

Vor der Anmeldung beim Genossenschaftsregister muss die Genossenschaft einem genossenschaftlichen Prüfungsverband beitreten. Ohne diesen Beitritt ist eine Registereintragung nicht möglich. Der Verband prüft zunächst, ob die wirtschaftlichen Verhältnisse und die Satzung eine geordnete Geschäftstätigkeit erwarten lassen, und stellt darüber ein Gutachten aus, das dem Registergericht vorzulegen ist.

Eintragung ins Genossenschaftsregister

Das Genossenschaftsregister wird beim zuständigen Amtsgericht geführt. Zur Anmeldung gehören die Satzung, das Prüfungsgutachten des Verbandes, eine Liste der Gründungsmitglieder sowie die Anmeldungserklärungen von Vorstand und Aufsichtsrat. Notar und Registergericht verlangen beglaubigte Unterschriften der Vorstandsmitglieder.

Die Gebühren für die Eintragung liegen je nach Gerichtsstand zwischen 150 und 400 Euro. Hinzu kommen Notarkosten, die sich meist zwischen 200 und 600 Euro bewegen. Wer mit Beratungskosten und Verbandsaufnahmegebühr rechnet, sollte für den gesamten Gründungsprozess realistisch 1.500 bis 3.000 Euro einkalkulieren.

Laufende Melde- und Berichtspflichten

Mit der Eintragung beginnen die laufenden Pflichten. Die wichtigste ist die gesetzliche Pflichtprüfung durch den Prüfungsverband. Kleine Genossenschaften mit einer Bilanzsumme unter 2 Millionen Euro und weniger als 500 Mitgliedern werden im vereinfachten Turnus geprüft: in den ersten beiden Geschäftsjahren einmal, danach alle zwei Jahre. Größere Einheiten müssen jährlich geprüft werden.

Das Prüfungsergebnis fließt in einen Prüfungsbericht, den der Vorstand dem Aufsichtsrat und der Generalversammlung vorlegen muss. Wer die Prüfung verweigert oder behindert, riskiert ein gerichtliches Auflösungsverfahren nach Paragraf 80 GenG. Ergänzend dazu empfehlen viele Prüfungsverbände freiwillige Transparenzmaßnahmen, etwa durch externe Instrumente: Ein strukturiertes Company Audit kann dabei helfen, wirtschaftliche Kennzahlen und Prozesse vor der Pflichtprüfung systematisch aufzubereiten und Schwachstellen frühzeitig zu erkennen.

Neben der Verbandsprüfung bestehen weitere Meldepflichten:

  • Änderungen im Vorstand oder Aufsichtsrat müssen unverzüglich beim Registergericht angemeldet werden.
  • Satzungsänderungen bedürfen einer Dreiviertelmehrheit in der Generalversammlung und einer notariell beglaubigten Anmeldung zum Register.
  • Mitgliederlisten sind laufend zu führen und auf Anfrage des Prüfungsverbandes vorzulegen.
  • Genossenschaften, die unter das Kapitalanlagegesetzbuch fallen, unterliegen zusätzlich der BaFin-Aufsicht, sofern sie mehr als 20 Mitglieder haben und Kapital öffentlich einwerben.

Jahresabschluss und steuerliche Besonderheiten

Der Jahresabschluss einer Energiegenossenschaft richtet sich nach den Vorschriften des Handelsgesetzbuchs. Kleine Genossenschaften im Sinne des Paragraf 267 HGB müssen Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung erstellen, aber keinen Lagebericht anfügen. Mittelgroße und große Genossenschaften sind zusätzlich zur Offenlegung beim Bundesanzeiger verpflichtet.

Steuerlich gilt die Energiegenossenschaft als Körperschaft und unterliegt der Körperschaftsteuer sowie der Gewerbesteuer. Ein Gestaltungsspielraum besteht bei der Ausschüttungspolitik: Dividenden auf Geschäftsanteile sind bis zu bestimmten Grenzen als Betriebsausgaben abzugsfähig. Wer Erträge aus dem Betrieb von Photovoltaikanlagen unter 10 Kilowatt Peak erzielt, kann unter Umständen von der Einkommensteuerbefreiung nach Paragraf 3 Nummer 72 EStG profitieren, die seit 2022 gilt, allerdings greift diese nur bei natürlichen Personen, nicht bei Körperschaften.

Typische Fehler in der Gründungsphase

Viele Gründungsgruppen unterschätzen den Zeitbedarf. Vom ersten Treffen bis zur Eintragung vergehen erfahrungsgemäß vier bis acht Monate. Wer gleichzeitig Fördermittel beantragt, etwa aus dem KfW-Programm „Erneuerbare Energien“ oder aus Landesförderprogrammen, muss die Bewilligungszeiträume mit dem Gründungsprozess abstimmen, weil bewilligte Mittel teilweise vor Baubeginn abgerufen werden müssen.

Ein weiterer häufiger Fehler: zu niedrige Geschäftsanteile. Ein Anteil von 100 Euro klingt bürgernah, zwingt aber bei einem Projektvolumen von 500.000 Euro zu 5.000 Mitgliedern, nur um das Eigenkapital zu sichern. Realistischer sind Anteile zwischen 500 und 2.000 Euro, kombiniert mit der Möglichkeit, mehrere Anteile zu zeichnen.

Wer diese Grundlagen kennt, kann eine Energiegenossenschaft rechtssicher aufbauen und langfristig betreiben, ohne später von Prüfern oder Gerichten überrascht zu werden.